Category Image
Gesetze

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 85 VwGO

1 Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. 2 Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.