(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2)1 Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. 2 Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3 Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 4 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. 5 Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt 2 Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 6 Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3)1 Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. 2 Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.