Category Image
Gesetze

VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz



§ 2 VwVG, Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  • a)wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
  • b)wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.