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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz



§ 14 VwVG, Festsetzung der Zwangsmittel

1 Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. 2 Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Absatz 2) fällt die Festsetzung weg.


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