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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 100 WpHG, Verbotene Finanztermingeschäfte

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das BMF durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.

(2)1 Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für

  • 1.die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
  • 2.eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
  • 3.die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
  • 4.Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.

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