§ 2 ZDG, Organisation des Zivildienstes
(1)1 Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. 2 Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesamt für den Zivildienst" (Bundesamt) errichtet, die dem BMFSFJ untersteht. 3 Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des BMFSFJ übertragen werden.
(2)1 Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im BMFSFJ eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. 2 Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem BMFSFJ auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).