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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 2a ZDG, Beirat für den Zivildienst

(1)1 Bei dem BMFSFJ wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. 2 Der Beirat hat das BMFSFJ in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.

(2) Dem Beirat gehören an:

  • 1.7 Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter 4 Dienstleistende,
  • 2.7 Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
  • 3.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
  • 4.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
  • 5.2 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
  • 6.eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

(3)1 Das BMFSFJ beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von 4 Jahren. 2 Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3 Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nummer 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4 Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.

(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom BMFSFJ nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.


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