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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 110 ZPO, Prozesskostensicherheit

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

  • 1.wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
  • 2.wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten aufgrund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
  • 3.wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
  • 4.bei Widerklagen;
  • 5.bei Klagen, die aufgrund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.

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