§ 115 ZPO, Einsatz von Einkommen und Vermögen
(1)1 Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2 Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3 Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- 2.
- a)für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 v. H. erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
Buchstabe a geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3229).
- b)bei weiteren Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 v. H. erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
Buchstabe b geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3229).
- 3.die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
- 4.Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und nach § 30 SGB XII;
- 5.weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a BGB gilt entsprechend.
4 Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.
5 Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach
§ 29 Absatz 2 bis 4 SGB XII höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen.
6 Das BMJV gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt.
7 Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden.
8 Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nummer 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person.
9 Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.
Satz 5 eingefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3229), bisherige Sätze 5 bis 8 wurden Sätze 6 bis 9. Satz 6 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3229).
(2)1 Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. 2 Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 EUR, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. 3 Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR beträgt die Monatsrate 300 EUR zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 EUR übersteigt. 4 Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3)1 Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 2 § 90 SGB XII gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei 4 Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.