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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 186 ZPO, Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

(1)1 Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. 2 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2)1 Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. 2 Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

  • 1.die Person, für die zugestellt wird,
  • 2.den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
  • 3.das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
  • 4.die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
3 Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 4 Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl. I S. 4607), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 2 bis 4.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.


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