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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 807 ZPO, Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch

(1)1 Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

  • 1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
  • 2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. 2 § 802f Absatz 7 und 8 findet Anwendung.

Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) (19. 7. 2024).

(2)1 Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. 2 In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.


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