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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 888a ZPO, Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung aufgrund der Vorschriften der §§ 887, § 888 ausgeschlossen.


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