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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1069 ZPO, Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen

Überschrift geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).

(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig:

  • 1.für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und
  • 2.für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

Absatz 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).

(2)1 Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. 2 Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).

(3)1 Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig ist. 2 Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.

Satz 1 geändert durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959).

Absatz 4 eingefügt durch G vom 24. 6. 2022 (BGBl. I S. 959), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.

(4)1 Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. 2 Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.

(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.


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