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Verordnungen

DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Sozialversicherungsrecht
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DEÜV – Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung



§ 10 DEÜV, Jahresmeldung

(1)1 Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. 12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. 2. des folgenden Jahres, zu erstatten. 2 Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. 12. eine Meldung nach §§ 8, § 9 oder § 12 zu erstatten ist.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).

(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.

(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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