KHSichV – Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
§ 3 KHSichV, Erweiterung der Bestimmungsmöglichkeit gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KHG
(1) Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KHG oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 2. Halbsatz KHG kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 17. 12. 2020 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 KHG bestimmen, wenn diese noch keine Zu- oder Abschläge für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG vereinbart haben und eine Versorgungsstruktur aufweisen, die nach der Feststellung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde den Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 SGB V über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung entspricht.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 KHG oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 2. Halbsatz KHG kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum ab dem 15. 1. 2021 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 KHG bestimmen, wenn einer oder mehrere der Standorte eines Krankenhauses in der Übersicht nach Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind.
(3)1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt eine Übersicht der Krankenhausstandorte,
1.für die jeweils mit der Datenübermittlung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f KHEntgG für das Jahr 2019 für Patientinnen und Patienten, die das erste Lebensjahr vollendet haben und eine Beatmungszeit von mehr als 48 Stunden aufweisen, insgesamt Beatmungszeiten von mehr als 10 000 Stunden übermittelt wurden und
2.die
a)entweder über den pflegesensitiven Bereich Kardiologie oder Herzchirurgie im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 PpUGV verfügen und diesen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PpUGV mitgeteilt haben oder
b)über mindestens eine Fachabteilung der Pneumologie, Lungen- und Bronchialheilkunde oder Thoraxchirurgie oder eine Fachabteilung mit einem entsprechenden Schwerpunkt verfügen, die in der Datenübermittlung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e KHEntgG für das Jahr 2019 mit den Fachabteilungsschlüsseln 0108, 0114, 1400, 1490, 0800, 0890, 0891, 0892, 1520, 2000, 2021, 2090, 2120 oder 3651 übermittelt wurden.
2 Die Übersicht muss für jeden Krankenhausstandort die folgenden Angaben enthalten:
1.den Namen des Krankenhausstandortes,
2.das Kennzeichen des Krankenhausstandortes im Sinne der Vereinbarung nach § 293 Absatz 6 Satz 10 Nummer 2 SGB V,
3.den Ort und das Bundesland, in dem sich der Krankenhausstandort befindet, und
4.das Institutionskennzeichen des Krankenhauses.
3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die Übersicht an das BMG. 4 Das BMG stellt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Übersicht elektronisch zur Verfügung.
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