Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
§ 4 PflAFinV, Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
(1) Werden Pauschalen nach § 30 PflBG, auch in Verb. mit § 39a Absatz 3 PflBG, vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale zusammengefasst werden.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
(2)1 Eine Differenzierung der Pauschalen für einen Kostentatbestand ist nur bis zum Festsetzungsjahr 2028 zulässig und nur dann, wenn die Differenzierung nach sachgerechten, allgemeinen, objektiven und für alle Träger der praktischen Ausbildung oder für alle Pflegeschulen gleichen Kriterien erfolgt. 2 Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung nach Versorgungsbereichen oder Trägerstrukturen ohne einen sachlichen Grund.
(3) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Pauschalen und die Differenzierungskriterien.
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