Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
(1) Die Höhe der Ausgleichszuweisung ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Auszubildenden des jeweiligen Trägers der praktischen Ausbildung oder der Zahl der Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Pflegeschule mit dem Anteil des monatlichen Ausbildungsbudgets nach § 8 Absatz 1 Satz 2.
(2)1 Die zuständige Stelle berücksichtigt die mitgeteilten Änderungen der Angaben nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 im monatlichen Zahlverfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt. 2 Bei Pflegeschulen berücksichtigt die zuständige Stelle abweichend von Satz 1 Änderungen der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres nicht.
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