Category Image
Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



§ 15 PflAFinV, Zahlung der Ausgleichszuweisungen

(1) Die Ausgleichszuweisungen werden zum letzten Tag jeden Monats an die Träger der praktischen Ausbildung und an die Pflegeschulen gezahlt, erstmals mit Beginn des Ausbildungsjahres 2020, frühestens am 31. 1. 2020.

(2) Ist ein Träger der praktischen Ausbildung von der zuständigen Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 aufgefordert worden, der zuständigen Stelle die Vereinbarung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nachzuweisen, setzt die zuständige Stelle die Zahlung der Ausgleichszuweisung bis zum Eingang dieses Nachweises aus.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.