Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
(1)
Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
1.Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflBG,
2.Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig,
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
3.Art der durchgeführten Pflegeausbildung.
Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
(2)
Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
1.für jede in der Pflegeausbildung befindliche Person:
a)das Geschlecht,
b)das Geburtsjahr,
c)das Datum des Beginns der Ausbildung,
d)der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
e)die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 SGB III oder nach § 16 SGB II in Verb. mit § 81 SGB III,
f)die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung, der besuchten Pflegeschule oder der besuchten Hochschule samt Studiengang,
Buchstabe f geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
g)die Art der Pflegeausbildung differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG und nach einer Qualifikation nach § 66e PflBG,
Buchstabe g angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).
g)Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,
Buchstabe g angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).
2.für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 PflBG, Abschluss nach § 58 Absatz 1 PflBG, Abschluss nach § 58 Absatz 2 PflBG oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 PflBG, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e PflBG).
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).
(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.
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