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Verordnungen

PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
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PflAFinV – Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung



Anlage 2 PflAFinV, (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)

Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets

I. Träger der praktischen Ausbildung:

  • 1.Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
  • 2.Art der Einrichtung,
  • 3.in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Datums des Ausbildungsbeginns, des Datums des Ausbildungsendes und des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit) sowie der besuchten Pflegeschule mit Adresse oder Hochschule mit Adresse samt Studiengang,
  • 4.die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden, differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG und nach einer Qualifikation nach § 66e PflBG,
  • 5.für Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 PflBG die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 PflBG je Auszubildender oder Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,
  • 6.Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 PflBG, Abschluss nach § 58 Absatz 1 PflBG, Abschluss nach § 58 Absatz 2 PflBG oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 PflBG, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e PflBG) und
  • 7.die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG und nach einer Qualifikation nach § 66e PflBG, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag.

II. Pflegeschulen:

  • 1.Name und Anschrift des Trägers der Pflegeschule und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift der Pflegeschule sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
  • 2.in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Ausbildungsbeginns und des Ausbildungsendes und des Umfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit), einschließlich des Trägers der praktischen Ausbildung mit Adresse,
  • 3.Anzahl der Fälle der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 PflBG oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 PflBG und einer Qualifikation nach § 66e PflBG,
  • 4.anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung, beispielsweise Fördermittel nach dem 3. Kapitel des SGB III.

Anlage 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).


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