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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



Anlage 7 PflAPrV, (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)

Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung

1. und 2. Ausbildungsdrittel
I. Orientierungseinsatz
Flexibel gestaltbarer Einsatz zu Beginn der Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung400 Std. *
II. Pflichteinsätze in den drei allgemeinen Versorgungsbereichen
1. Stationäre Akutpflege400 Std.
2. Stationäre Langzeitpflege400 Std.
3. Ambulante Akut-/Langzeitpflege400 Std.
III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung
Pädiatrische Versorgung120 Std. *
Summe 1. und 2. Ausbildungsdrittel1 720 Std.
Letztes Ausbildungsdrittel
IV. Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung
1. Allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung120 Std.
2. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung
3. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur gerontopsychiatrische Versorgung
V. Vertiefungseinsatz im Bereich eines Pflichteinsatzes
1. Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II. bis IV.1.
  • Im Bereich des Pflichteinsatzes nach II.3. auch mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
500 Std.
2. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 2 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach III.
3. Für das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 PflBG: Im Bereich eines Pflichteinsatzes nach II.2. oder II.3. mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege
VI. Weitere Einsätze/Stunden zur freien Verteilung
1. Weiterer Einsatz (z. B. Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation)
  • -bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen
  • -bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 PflBG: nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen
80 Std.
2. Zur freien Verteilung im Versorgungsbereich des Vertiefungseinsatzes80 Std.
Summe letztes Ausbildungsdrittel780 Std.
Gesamtsumme2 500 Std.

* Bis zum 31. 12. 2024 entfallen auf "III. Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung" mindestens 60 und höchstens 120 Stunden. Die ggf. freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden von "I. Orientierungseinsatz".


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