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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



Anlage 14 PflAPrV, (zu § 42 Satz 2)

Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Hinweis nach § 42 Satz 2 PflAPrV über die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 PflBG)

Name, Vorname

__________________________________________________________________________
Geburtsdatum Geburtsort

__________________________________________________________________________

hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des PflBG die erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.

Ort, Datum

__________________________ (Siegel)

__________________________
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

Anlage 14 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).


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