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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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StVO – Straßenverkehrs-Ordnung



§ 4 StVO, Abstand

(1)1 Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. 2 Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2)1 Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. 2 Das gilt nicht,

  • 1.wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
  • 2.wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
  • 3.auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.


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