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Richtlinien

BRi – Begutachtungs-Richtlinien

Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien - BRi)
Sozialversicherungsrecht
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BRi – Begutachtungs-Richtlinien



Ziff. 4.5.4. BRi, [F 1.4] Pflegerelevante Aspekte der Versorgungs- und Wohnsituation

Es ist anzugeben, ob die antragstellende Person in einer vollstationären Einrichtung, in einer Wohnung allein, mit anderen Personen oder in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens 2 anderen Pflegebedürftigen lebt.

Lebt die Person in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 43a SGB XI (Einrichtungen nach § 71 Absatz 4 Nummer 1 SGB XI bzw. Räumlichkeiten nach § 71 Satz 4 Nummer 3 SGB XI), ist zu erfragen, ob sie teilweise zu Hause versorgt wird.

Des Weiteren ist unter F 1.4 anzugeben, ob und ggf. für welche Zeit eine Pflege und/oder Betreuung in tagesstrukturierenden Einrichtungen (z. B. Schule, Werkstatt oder Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen) stattfindet.

Nach Angaben der an der Pflege Beteiligten ist die Versorgungssituation einschließlich der Präsenzzeiten und der nächtlichen Hilfeleistungen stichpunktartig zu dokumentieren. Dies umfasst Angaben zur Verteilung der Pflegetätigkeiten auf Leistungserbringer oder Pflegepersonen, unabhängig von der Kostenträgerschaft, nach Art, Häufigkeit, Zeitpunkt und ggf. Dauer. Als Pflegetätigkeiten gelten alle körperbezogenen Pflegemaßnahmen, behandlungspflegerischen Maßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei den außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung.

Angaben zum Pflegeaufwand durch die antragstellende Person oder Pflegepersonen bei ambulanter Versorgungssituation

In der Tabelle sind die beteiligten Pflegepersonen namentlich zu erfassen, soweit möglich mit den Stammdaten. Es ist zu erfragen, an wie vielen Tagen pro Woche und in welchem zeitlichen Umfang (Stunden pro Woche) die jeweilige Pflegeperson pflegt.

Bei Pflegepersonen, die an weniger als 2 Tagen oder weniger als 10 Stunden pro Woche pflegen, ist anzugeben, ob sie weitere Pflegebedürftige versorgen.

Beschreibung der Wohnsituation

Die Gutachterin bzw. der Gutachter hat sich ein umfassendes Bild von der Wohnsituation der antragstellenden Person zu machen und diese zu beschreiben. Insbesondere sind Gegebenheiten des Wohnumfeldes zu dokumentieren, die die Selbständigkeit hemmen, die Versorgung erschweren oder unmöglich machen. Diese Beschreibungen werden bei der Erhebung der Selbständigkeit in den Modulen 1 bis 6 nicht berücksichtigt. Sie dienen aber zur Begründung von Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden oder anderen Maßnahmen (siehe Punkt F 8 des Formulargutachtens). Im vollstationären Bereich ist keine Beschreibung der Wohnsituation erforderlich.

Zu dokumentieren sind z. B.

  • -Stufen oder Treppen in oder vor der Wohnung,
  • -Zugänglichkeit des Bades, der Waschmöglichkeit und der Toilette,
  • -Erschwernisse (z. B. Türbreite, Schwellen, Art des Bettes, Art der Heizungsanlage).

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