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Richtlinien

BRi – Begutachtungs-Richtlinien

Richtlinien zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 17 Absatz 1 SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien - BRi)
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BRi – Begutachtungs-Richtlinien



Ziff. 4.10.1. BRi, [F 5.1] Pflegegrad

Zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit hat die Gutachterin bzw. der Gutachter einzuschätzen, ob gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen und deshalb Hilfe durch andere notwendig ist. Hierbei ist zu prüfen, ob körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen bestehen, die nicht selbständig kompensiert oder bewältigt werden können.

Die Einschätzung gründet sich auf der Bewertung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, dem Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation und der Bewertung der Dauer des aus Modul 1 bis 6 resultierenden notwendigen personellen Unterstützungsbedarfs über mindestens 6 Monate.

Die Einzelergebnisse der gutachterlichen Einschätzung werden gemäß den in § 15 SGB XI festgelegten Berechnungsregeln zusammengeführt. Dabei wird für jedes Modul sowohl ein Summenwert als auch ein gewichteter Punktwert ermittelt.

Der gewichtete Punktwert ergibt sich gemäß § 15 SGB XI aus der Überführung des Summenwertes pro Modul in eine 5-stufige Skala, die das Ausmaß der Beeinträchtigung in dem jeweiligen Modul widerspiegelt, und der Gewichtung, mit der jedes Modul in die Gesamtbewertung eingeht:

  • -Modul 1: Mobilität = 10 %,
  • -Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten/
    Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen = 15 % 1 ,
  • -Modul 4: Selbstversorgung = 40 %,
  • -Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen = 20 %,
  • -Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte = 15 %.

Gemäß § 15 SGB XI gelten die folgenden Berechnungsregeln für die Überführung des Summenwertes pro Modul in die jeweiligen gewichteten Punktwerte pro Modul:

Module
und Gewichtung
Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
keinegeringeerheblicheschwereschwerste
Mobilität (10 %)0 bis 12 bis 34 bis 56 bis 910 bis 15Summe der Punkte im Modul 1
02,557,510Gewichtete Punkte im Modul 1
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten0 bis 12 bis 56 bis 1011 bis 1617 bis 33Summe der Punkte im Modul 2
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen01 bis 23 bis 45 bis 67 bis 65Summe der Punkte im Modul 3
Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 (15 %)03,757,511,2515Gewichtete Punkte für das Modul 2 oder 3
Selbstversorgung (40 %)0 bis 23 bis 78 bis 1819 bis 3637 bis 54Summe der Punkte im Modul 4
010203040Gewichtete Punkte im Modul 4
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (20 %)012 bis 34 bis 56 bis 15Summe der Punkte im Modul 5
05101520Gewichtete Punkte im Modul 5
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt (15 %)01 bis 34 bis 67 bis 1112 bis 18Summe der Punkte im Modul 6
03,757,511,2515Gewichtete Punkte im Modul 6

Aus der Zusammenführung aller gewichteten Punktwerte pro Modul ergibt sich der Gesamtpunktwert, der das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und auf dessen Grundlage sich der Pflegegrad ableitet. Eine Besonderheit besteht darin, dass nicht beide Werte der Module 2 und 3, sondern nur der höchste der beiden gewichteten Punktwerte in die Berechnung eingeht.

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt sich folgendermaßen:

Pflegegrad 1:geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 2:erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 3:schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 4:schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 5:schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Pflegebedürftige mit einer besonderen Bedarfskonstellation (Kriterium F 4.1.B), die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen personellen Unterstützungsbedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, werden ebenfalls auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 Punkten liegen, dem Pflegegrad 5 zugeordnet.

Weiterhin ist zu dokumentieren, seit wann Pflegebedürftigkeit in der aktuell festgestellten Ausprägung vorliegt. Dies ist ohne Schwierigkeiten möglich, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eindeutig zuzuordnende Ereignisse ausgelöst worden ist. Es ist jedoch auch bei chronischen Verläufen hierzu eine begründete Abschätzung notwendig. Ein bloßes Abstellen auf das Datum der Antragstellung bzw. Beginn des Antragsmonats ist nicht zulässig.

Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem Pflegegrad für mindestens 6 Monate vor und ist mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich die Selbständigkeit und Fähigkeiten z. B. durch therapeutische oder rehabilitative Maßnahmen pflegegradrelevant verbessern, ist der Pflegekasse unter Nennung eines konkreten Datums eine befristete Leistungszusage zu empfehlen.

Bei Gutachten aufgrund von Höherstufungs- oder Rückstufungsanträgen, Widerspruchsgutachten oder Wiederholungsbegutachtungen muss an dieser Stelle dokumentiert werden, ob und ggf. ab wann welche Änderung der Selbständigkeit und Fähigkeiten im Vergleich zur Voruntersuchung gegeben ist. Insbesondere sind Veränderungen zu begründen, die zu einer Verringerung des Pflegegrades führen.

Bei Widerspruchsbegutachtungen ist zudem anzugeben, ob das Ergebnis des Vorgutachtens bestätigt wird und ob durch eine zwischenzeitliche Veränderung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aktuell ein anderer Pflegegrad empfohlen wird oder ob die Voraussetzungen für den aktuell empfohlenen Pflegegrad bereits zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung bestanden haben.

Die Bewertungsregeln werden nachfolgend genauer erläutert:

Modul 1: Mobilität

Das Modul umfasst 5 Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig
4.1.1Positionswechsel im Bett0123
4.1.2Halten einer stabilen Sitzposition0123
4.1.3Umsetzen0123
4.1.4Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs0123
4.1.5Treppensteigen0123

Jedes Kriterium wird je nach gutachterlicher Einschätzung der Selbständigkeit mit 0, 1, 2 oder 3 Punkten berücksichtigt (0 = selbständig; 1 = überwiegend selbständig; 2 = überwiegend unselbständig; 3 = unselbständig). Die Punkte werden zu einem Gesamtwert addiert und in einen gewichteten Punktwert überführt, der das Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Mobilität widerspiegelt. Der maximale Wert, der einer völligen Unselbständigkeit bei allen aufgeführten Kriterien entspricht, beläuft sich auf 15 Punkte. Das Modul geht mit einer Gewichtung von 10 % in die Berechnung des Gesamtpunktwertes ein. Dem Summenwert für das Modul Mobilität wird der gewichtete Punktwert entsprechend wie folgt zugeordnet:

0 bis 1 Punkte:gewichtete Punkte = 0
2 bis 3 Punkte:gewichtete Punkte = 2,5
4 bis 5 Punkte:gewichtete Punkte = 5
6 bis 9 Punkte:gewichtete Punkte = 7,5
10 bis 15 Punkte:gewichtete Punkte = 10

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Das Modul umfasst 11 Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

ZifferKriterienFähigkeit vorhanden/unbeeinträchtigtFähigkeit größtenteils vorhandenFähigkeit in geringem Maße vorhandenFähigkeit nicht vorhanden
4.2.1Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld0123
4.2.2Örtliche Orientierung0123
4.2.3Zeitliche Orientierung0123
4.2.4Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen0123
4.2.5Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen0123
4.2.6Treffen von Entscheidungen im Alltag0123
4.2.7Verstehen von Sachverhalten und Informationen0123
4.2.8Erkennen von Risiken und Gefahren0123
4.2.9Mitteilen von elementaren Bedürfnissen0123
4.2.10Verstehen von Aufforderungen0123
4.2.11Beteiligen an einem Gespräch0123

Jedes Kriterium wird je nach Ausmaß der gutachterlich ermittelten Beeinträchtigung mit 0, 1, 2 oder 3 Punkten berücksichtigt (0 = die Fähigkeit ist vorhanden bzw. unbeeinträchtigt; 1 = die Fähigkeit ist größtenteils vorhanden; 2 = die Fähigkeit ist in einem geringen Maße vorhanden und 3 = die Fähigkeit ist nicht vorhanden).

Die Punkte werden zu einem Gesamtwert aufsummiert und in einen gewichteten Punktwert überführt, der das Ausmaß der Beeinträchtigung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten widerspiegelt. Der maximale Wert, der einem vollständigen Verlust kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten entspricht, beläuft sich auf 33 Punkte.

Das Modul fließt in die Berechnung des Gesamtpunktwertes mit einer Gewichtung von 15 % ein, sofern der in Modul 3 ermittelte gewichtete Punktwert nicht höher ausfällt. Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert in die Berechnung des Gesamtwertes ein.

Dem Summenwert für das Modul "Kognitive und kommunikative Fähigkeiten" wird der gewichtete Punktwert demgemäß folgendermaßen zugeordnet:

0 bis 1 Punkte:gewichtete Punkte = 0
2 bis 5 Punkte:gewichtete Punkte = 3,75
6 bis 10 Punkte:gewichtete Punkte = 7,5
11 bis 16 Punkte:gewichtete Punkte = 11,25
17 bis 33 Punkte:gewichtete Punkte = 15

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Das Modul umfasst 13 Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird:

Häufigkeit des Unterstützungsbedarfs
ZifferKriteriennie oder seltenselten (ein- bis 3-mal innerhalb von 2 Wochen)häufig (2-mal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich)täglich
4.3.1Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten0135
4.3.2Nächtliche Unruhe0135
4.3.3Selbstbeschädigendes und autoaggressives Verhalten0135
4.3.4Beschädigen von Gegenständen0135
4.3.5Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen0135
4.3.6Verbale Aggression0135
4.3.7Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten0135
4.3.8Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen0135
4.3.9Wahnvorstellungen0135
4.3.10Ängste0135
4.3.11Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage0135
4.3.12Sozial inadäquate Verhaltensweisen0135
4.3.13Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen0135

Jede Verhaltensweise wird je nach Häufigkeit ihres Auftretens mit 0, 1, 3 und 5 Einzelpunkten berücksichtigt (0 = tritt nie auf oder sehr selten auf; 1 = tritt selten auf [ein- bis 3-mal innerhalb von 2 Wochen]; 3 = tritt häufig auf [2-mal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich]; 5 = tritt täglich auf). Die Einzelpunkte werden zu einem Gesamtwert aufsummiert und in einen gewichteten Punktwert überführt, der das Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbststeuerungskompetenz widerspiegelt. Das Modul fließt in die Berechnung des Gesamtwertes mit einer Gewichtung von 15 % ein, sofern der in Modul 2 ermittelte gewichtete Punktwert nicht höher ausfällt. Aus den Modulen 2 und 3 fließt immer nur der jeweils höhere gewichtete Punktwert in die Berechnung des Gesamtwertes ein.

Dem Summenwert für das Modul Verhaltensweisen und psychische Problemlagen wird der modulgewichtete Punktwert entsprechend folgendermaßen zugeordnet:

keine Punkte:gewichtete Punkte = 0
1 bis 2 Punkte:gewichtete Punkte = 3,75
3 bis 4 Punkte:gewichtete Punkte = 7,5
5 bis 6 Punkte:gewichtete Punkte = 11,25
7 bis 65 Punkte:gewichtete Punkte = 15

Modul 4: Selbstversorgung

Für die Ermittlung der Einzelpunkte auf Kriterienebene in diesem Modul gelten einige Besonderheiten:

Die Kriterien F 4.4.1 bis F 4.4.7 und F 4.4.11 bis F 4.4.12 werden je nach gutachterlicher Einschätzung der Selbständigkeit mit 0, 1, 2 oder 3 Punkten berücksichtigt (0 = selbständig; 1 = überwiegend selbständig; 2 = überwiegend unselbständig; 3 = unselbständig). Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.4.8 sowie die Ausprägungen der Kriterien F 4.4.9 und F 4.4.10 werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet. Die Kriterien F 4.4.9 und F 4.4.10 werden doppelt gewichtet (0 = selbständig; 2 = überwiegend selbständig; 4 = überwiegend unselbständig; 6 = unselbständig), das Kriterium F 4.4.8 3-fach (0 = selbständig; 3 = überwiegend selbständig; 6 = überwiegend unselbständig; 9 = unselbständig):

ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig
4.4.1Waschen des vorderen Oberkörpers0123
4.4.2Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren)0123
4.4.3Waschen des Intimbereichs0123
4.4.4Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare0123
4.4.5An- und Auskleiden des Oberkörpers0123
4.4.6An- und Auskleiden des Unterkörpers0123
4.4.7Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken0123
4.4.8Essen0369
4.4.9Trinken0246
4.4.10Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls0246
4.4.11Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma0123
4.4.12Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma0123

Bei Ernährung parenteral oder über Sonde (Kriterium F 4.4.13) werden in Abhängigkeit vom Anteil der künstlichen Ernährung an der Nahrungsaufnahme die Einzelpunkte wie folgt vergeben:

Zifferkeine, nicht täglich oder nicht auf Dauertäglich, zusätzlich zu oraler Nahrungausschließlich oder nahezu ausschließlich
4.4.13Ernährung parenteral oder über Sonde063

Kann die künstliche Ernährung ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt werden, werden keine Punkte berücksichtigt.

Die Einzelpunkte werden abschließend zu einem Gesamtwert für das Modul 4 summiert und in einen gewichteten Punktwert überführt, der das Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Bereich der Selbstversorgung widerspiegelt. Dabei ist zu beachten, dass die Einzelpunkte für die Kriterien F 4.4.11 und F 4.4.12 in die Ermittlung des Summenwertes für Modul 4 nur eingehen, wenn laut gutachterlicher Einschätzung die antragstellende Person "überwiegend inkontinent" oder "komplett inkontinent" ist oder eine künstliche Ableitung von Stuhl bzw. Harn erfolgt.

Der für die Gesamtheit aller Kriterien (F 4.4.1 bis F 4.4.13) maximal zu erreichende Summenwert beträgt 54 Punkte. Das Modul geht mit einer Gewichtung von 40 % in die Berechnung des Gesamtwertes ein.

Entsprechend dieser Gewichtung wird dem Summenwert für das Modul 4 der gewichtete Punktwert folgendermaßen zugeordnet:

0 bis 2 Punkte:gewichtete Punkte = 0
3 bis 7 Punkte:gewichtete Punkte = 10
8 bis 18 Punkte:gewichtete Punkte = 20
19 bis 36 Punkte:gewichtete Punkte = 30
37 bis 65 Punkte:gewichtete Punkte = 40

Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Das Modul umfasst 16 Kriterien:

ZifferKriterien in Bezug aufentfällt oder selbständigAnzahl der Maßnahmen
pro Tagpro Wochepro Monat
4.5.1Medikation0
4.5.2Injektionen (subcutan oder intramuskulär)0
4.5.3Versorgung intravenöser Zugänge (z. B. Port)0
4.5.4Absaugen und Sauerstoffgabe0
4.5.5Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen0
4.5.6Messung und Deutung von Körperzuständen0
4.5.7Körpernahe Hilfsmittel0
Summe der Maßnahmen aus 4.5.1 bis 4.5.70
Umrechnung in Maßnahmen pro Tag0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.5.1 bis 4.5.7
Maßnahme pro Tagkeine oder seltener als einmal täglichmindestens einmal bis maximal 3-mal täglichmehr als 3-mal bis maximal 8-mal täglichmehr als 8-mal täglich
Einzelpunkte0123

ZifferKriterien in Bezug aufentfällt oder selbständigAnzahl der Maßnahmen
pro Tagpro Wochepro Monat
4.5.8Verbandswechsel und Wundversorgung0
4.5.9Versorgung mit Stoma0
4.5.10Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden0
4.5.11Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung0
Summe der Maßnahmen aus 4.5.8 bis 4.5.110
Umrechnung in Maßnahmen pro Tag0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.5.8 bis 4.5.11
Maßnahme pro Tagkeine oder seltener als einmal wöchentlichein- bis mehrmals wöchentlichein- bis unter 3-mal täglichmindestens 3-mal täglich
Einzelpunkte0123

ZifferKriterien in Bezug aufentfällt oder selbständigtäglichwöchentliche Häufigkeit multipliziert mitmonatliche Häufigkeit multipliziert mit
4.5.12Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung0608,62

ZifferKriterien in Bezug aufentfällt oder selbständigwöchentliche Häufigkeit multipliziert mitmonatliche Häufigkeit multipliziert mit
4.5.13Arztbesuche04,31
4.5.14Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Stunden)04,31
4.5.15Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden)08,62
4.5.KBesuche von Einrichtungen zur Frühförderung von Kindern04,31

ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig
4.5.16Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften0123

Je nach Komplexität der unter Modul 5 erfassten Maßnahmen gelten unterschiedliche Regeln für die Berechnung des Summenwertes in diesem Modul:

Zunächst werden die unter den Kriterien F 4.5.1 bis F 4.5.7 angegebenen Häufigkeiten summiert und in einen Durchschnittswert pro Tag umgerechnet 2 . Erfolgt z. B. täglich 3-mal eine Medikamentengabe — Kriterium F 4.5.1 — und einmal Blutzuckermessen — Kriterium F 4.5.6 —, entspricht dies 4 Maßnahmen pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen, die monatlich vorkommen, in einen Durchschnittswert pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen, die wöchentlich erfolgen, in einen Durchschnittswert pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt. Das Zwischenergebnis für die Kriterien F 4.5.1 bis F 4.5.7 wird wie folgt gewertet:

Maßnahmen pro Tag
keine oder seltener als einmal täglich= 0 Punkte
mindestens ein- bis maximal 3-mal täglich= 1 Punkt
mehr als 3-mal bis maximal 8-mal täglich= 2 Punkte
mehr als 8-mal täglich= 3 Punkte

2 Punkte werden beispielsweise vergeben, wenn die Maßnahmen meistens 3-mal täglich, an manchen Tagen aber auch 4-mal vorkommen; d. h. erfolgt z. B. täglich 3-mal eine Medikamentengabe, 3-mal monatlich eine Injektion und 2-mal wöchentlich eine Wärmeanwendung, beträgt der Durchschnittswert 3,4 Maßnahmen pro Tag. Hieraus resultiert ein Wert von 2 Punkten für das Zwischenergebnis für die Kriterien F 4.5.1 bis F 4.5.7.

Die unter den Kriterien F 4.5.8 bis F 4.5.11 angegebenen Häufigkeiten werden zusammengefasst und in einen Durchschnittswert pro Tag umgerechnet. Für die Umrechnung der Maßnahmen, die monatlich vorkommen, in einen Durchschnittswert pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen, die wöchentlich erfolgen, in einen Durchschnittswert pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt. Das Zwischenergebnis für die Kriterien F 4.5.8 bis F 4.5.11 wird wie folgt gewertet:

die Maßnahmen kommen nie oder seltener als einmal wöchentlich vor= 0 Punkte
die Maßnahmen kommen ein- bis mehrmals wöchentlich vor= 1 Punkt
die Maßnahmen kommen ein- bis unter 3-mal täglich vor= 2 Punkte
die Maßnahmen kommen mindestens 3-mal täglich vor= 3 Punkte

Erfolgt z. B. einmal täglich eine Einmalkatheterisierung, 2-mal wöchentlich ein Verbandswechsel und 2-mal monatlich eine Nutzung von Abführmethoden, beträgt der Durchschnittswert 1,4 Maßnahmen pro Tag. Hieraus resultiert ein Wert von 2 Punkten für das Zwischenergebnis für die Kriterien F 4.5.8 bis F 4.5.11.

Für die Kriterien der F 4.5.13 und F 4.5.14, ggf. F 4.5.K gilt Folgendes: Jede Maßnahme, die monatlich erfolgt, wird mit einem Wert von einem Punkt berücksichtigt. Für jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme ergeben sich 4,3 Punkte (= 4 Maßnahmen zu jeweils einem Punkt in 4 Wochen [= 28 Tage], hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen). 3

Für die Kriterien der F 4.5.12 und F 4.5.15 gilt Folgendes: Jede Maßnahme, die monatlich erfolgt, wird mit einem Wert von 2 Punkten berücksichtigt. Für jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme ergeben sich 8,6 Punkte (= 4 Maßnahmen zu jeweils 2 Punkten in 28 Tagen, hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen).

Nur das Kriterium F 4.5.12 (zeit- und technikintensive Maßnahmen) kann regelmäßig täglich vorkommen, z. B. bei invasiver Beatmung. In diesem Fall werden 60 Punkte berücksichtigt. Anschließend werden die so ermittelten Punkte der Kriterien F 4.5.12 bis F 4.5.15 und ggf. F 4.5.K zu einem Zwischenergebnis addiert und den nachstehenden Einzelpunkten zugewiesen:

0 bis unter 4,3= 0 Punkte
4,3 bis unter 8,6= 1 Punkt
8,6 bis unter 12,9= 2 Punkte
12,9 bis unter 60= 3 Punkte
60 und mehr= 6 Punkte

Erfolgt z. B. einmal monatlich ein zeitlich ausgedehnter Besuch in einer therapeutischen Einrichtung (= 2 Punkte) und einmal wöchentlich ein Arztbesuch (= 4,3 Punkte), beträgt die Summe 6,3 Punkte. Hieraus resultiert ein Wert von 1 Punkt für das Zwischenergebnis für die Kriterien F 4.5.12 bis F 4.5.15 und ggf. F 4.5.K.

Das Kriterium F 4.5.16 wird je nach Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit 0, 1, 2 oder 3 Punkten berücksichtigt (0 = entfällt, nicht erforderlich oder selbständig; 1 = überwiegend selbständig; 2 = überwiegend unselbständig; 3 = unselbständig).

Abschließend wird der Summenwert für das Modul 5 ermittelt. Dieser ergibt sich aus der Addition der Zwischenergebnisse zu den Kriterien F 4.5.1 bis F 4.5.7, F 4.5.8 bis F 4.5.11, F 4.5.12 bis F 4.5.15 sowie dem Punktwert für das Kriterium F 4.5.16. Das Modul geht mit einer Gewichtung von 20 % in die Berechnung des Gesamtwertes ein. Dem Summenwert für Modul 5 werden die gewichteten Punkte folgendermaßen zugeordnet:

keine Punkte:gewichtete Punkte = 0
1 Punkt:gewichtete Punkte = 5
2 bis 3 Punkte:gewichtete Punkte = 10
4 bis 5 Punkte:gewichtete Punkte = 15
6 bis 15 Punkte:gewichtete Punkte = 20

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das Modul umfasst 6 Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden:

ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig
4.6.1Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen0123
4.6.2Ruhen und Schlafen0123
4.6.3Sich Beschäftigen0123
4.6.4Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen0123
4.6.5Interaktion mit Personen im direkten Kontakt0123
4.6.6Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes0123

Jedes Kriterium wird je nach Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit 0, 1, 2 oder 3 Punkten berücksichtigt (0 = selbständig; 1 = überwiegend selbständig; 2 = überwiegend unselbständig; 3 = unselbständig). Die Punkte werden zu einem Gesamtwert summiert und je nach Schwere der Beeinträchtigungen einem gewichteten Punktwert zugeordnet, der das Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte widerspiegelt.

Das Modul fließt in die Berechnung des Gesamtpunktwertes mit einer Gewichtung von 15 % ein. Dem Summenwert für das Modul 6 wird der gewichtete Punktwert folgendermaßen zugeordnet:

keine Punkte:gewichtete Punkte = 0
1 bis 3 Punkte:gewichtete Punkte = 3,75
4 bis 6 Punkte:gewichtete Punkte = 7,5
7 bis 11 Punkte:gewichtete Punkte = 11,25
12 bis 18 Punkte:gewichtete Punkte = 15

1 Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht (§ 15 Absatz 3 Satz 2 SGB XI).

2 Bei allen Rechenschritten wird auf die 4. Stelle nach dem Komma gerundet.

3 Die Hochrechnung von Wochen- auf Monatswerte ist nur für die Kriterien 5.12 bis 5.15 relevant. In den sehr seltenen Fällen, in denen bei einzelnen Kriterien aus 5.1 bis 5.7 oder 5.8.bis 5.11 von Wochenwerten auf Monatswerte umgerechnet werden muss, ist die Differenz im Durchschnittswert pro Tag so gering, dass sie in keinem Fall zu einem anderen Punktwert führen kann.


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