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Richtlinien

HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)
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HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie



§ 27b HeilM-RL, Maßnahmen der ärztlichen Diagnostik bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) und vergleichbaren Schädigungen

(1)1 Vor der erstmaligen Verordnung einer Podologischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. 2 Bei der Eingangsdiagnostik sind der dermatologische (1.) und der neurologische (2.) Befund zu erheben. 3 Hierzu können auch von anderen Ärztinnen oder Ärzten erhobene Befunde herangezogen werden. 4 Schädigungsabhängig können auch ein angiologischer (3.) oder muskuloskeletaler (4.) Befund erhoben oder die entsprechenden Fremdbefunde herangezogen werden:

  • 1.Dermatologischer Befund
  • Im Rahmen der Eingangsdiagnostik muss einer der folgenden Befunde vorliegen:
    • -Hyperkeratose,
    • -pathologisches Nagelwachstum.
  • 2.Neurologischer Befund
    • -Zur Diagnosesicherung einer Neuropathie oder eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms muss einer der folgenden Befunde vorliegen:
      • -Störungen der Oberflächensensibilität der unteren Extremitäten (nachweisbar z. B. mittels Semmes-Weinstein Monofilament),
      • -Störungen der Tiefensensibilität der unteren Extremitäten (nachweisbar z. B. mittels 128 Hz-Stimmgabel),
      • -Pathologischer Reflexstatus (abgeschwächter oder fehlender Achillessehnenreflex (ASR) oder Patellarsehnenreflex (PSR)),
      • -Parästhesie (z. B. Kribbeln, Brennen) oder Dysästhesie in den unteren Extremitäten,
      • -Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit oder Amplitude in der sensiblen oder motorischen Elektroneurographie (ENG).
    • -Zusätzlich muss bei Vorliegen einer Neuropathie nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder eines neuropathischen Schädigungsbildes bei Querschnittsyndromen nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b einer der folgenden Befunde als zusätzliches Zeichen einer autonomen Schädigung vorliegen:
      • -Hauttrockenheit (An-/Hypohidrose) der unteren Extremitäten,
      • -Veränderung des Haarwachstums (An-/Hypotrichose) der unteren Extremitäten,
      • -Verfärbungen der Haut (zumeist livide, bräunlich) der unteren Extremitäten,
      • -Ulzerationen in den unteren Extremitäten.
  • 3.Angiologischer Befund
  • Als Hinweis auf das Vorliegen einer Durchblutungsstörung kann z. B. gelten
    • -ein ABI (Ancle Brachial Index) < 0,9 (nachweisbar z. B. mittels Doppler-/Duplexsonographie),
    • -fehlender Fußpuls.
  • 4.Muskuloskeletaler Befund des Fußes
    • -Fußdeformitäten,
    • -eingeschränkte Gelenkmobilität.

(2)1 Nach erstmaliger Verordnung einer Podologischen Therapie nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist eine zeitnahe fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung in den Fällen herbeizuführen, in denen die gesicherte Diagnose einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie durch die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt nicht gestellt werden kann. 2 Sofern der fachärztliche Befund noch nicht vorliegt, sind weitere Verordnungen möglich.


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