§ 27b HeilM-RL, Maßnahmen der ärztlichen Diagnostik bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) und vergleichbaren Schädigungen
(1)1 Vor der erstmaligen Verordnung einer Podologischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. 2 Bei der Eingangsdiagnostik sind der dermatologische (1.) und der neurologische (2.) Befund zu erheben. 3 Hierzu können auch von anderen Ärztinnen oder Ärzten erhobene Befunde herangezogen werden. 4 Schädigungsabhängig können auch ein angiologischer (3.) oder muskuloskeletaler (4.) Befund erhoben oder die entsprechenden Fremdbefunde herangezogen werden:
1.Dermatologischer Befund
Im Rahmen der Eingangsdiagnostik muss einer der folgenden Befunde vorliegen:
-Hyperkeratose,
-pathologisches Nagelwachstum.
2.Neurologischer Befund
-Zur Diagnosesicherung einer Neuropathie oder eines neuropathischen Schädigungsbildes als Folge eines Querschnittsyndroms muss einer der folgenden Befunde vorliegen:
-Störungen der Oberflächensensibilität der unteren Extremitäten (nachweisbar z. B. mittels Semmes-Weinstein Monofilament),
-Störungen der Tiefensensibilität der unteren Extremitäten (nachweisbar z. B. mittels 128 Hz-Stimmgabel),
-Pathologischer Reflexstatus (abgeschwächter oder fehlender Achillessehnenreflex (ASR) oder Patellarsehnenreflex (PSR)),
-Parästhesie (z. B. Kribbeln, Brennen) oder Dysästhesie in den unteren Extremitäten,
-Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit oder Amplitude in der sensiblen oder motorischen Elektroneurographie (ENG).
-Zusätzlich muss bei Vorliegen einer Neuropathie nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder eines neuropathischen Schädigungsbildes bei Querschnittsyndromen nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b einer der folgenden Befunde als zusätzliches Zeichen einer autonomen Schädigung vorliegen:
-Hauttrockenheit (An-/Hypohidrose) der unteren Extremitäten,
-Veränderung des Haarwachstums (An-/Hypotrichose) der unteren Extremitäten,
-Verfärbungen der Haut (zumeist livide, bräunlich) der unteren Extremitäten,
-Ulzerationen in den unteren Extremitäten.
3.Angiologischer Befund
Als Hinweis auf das Vorliegen einer Durchblutungsstörung kann z. B. gelten
-ein ABI (Ancle Brachial Index) < 0,9 (nachweisbar z. B. mittels Doppler-/Duplexsonographie),
-fehlender Fußpuls.
4.Muskuloskeletaler Befund des Fußes
-Fußdeformitäten,
-eingeschränkte Gelenkmobilität.
(2)1 Nach erstmaliger Verordnung einer Podologischen Therapie nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist eine zeitnahe fachärztlich-neurologische Diagnosesicherung in den Fällen herbeizuführen, in denen die gesicherte Diagnose einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie durch die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt nicht gestellt werden kann. 2 Sofern der fachärztliche Befund noch nicht vorliegt, sind weitere Verordnungen möglich.
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