§ 34 KFE-RL, Dokumentation der Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs
(1)1 Die im Rahmen des Früherkennungsprogramms durchgeführte Untersuchung und eventuelle Abklärungsdiagnostik ist zu dokumentieren. 2 Dazu gehören bei der Erstuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 Vermerke über folgende Punkte:
1.Arztnummer
2.Patienteninformationen
2.1.Alter und Geschlecht der oder des Versicherten
3.Verdachtsdiagnose
3.1.Verdachtsdiagnose (ja/nein)
3.2.Angabe der Verdachtsdiagnose differenziert nach den Hautkrebsarten:
6.14.Andere hier nicht relevante Hautveränderungen (ja/nein).
(2) Die vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnung der Früherkennungsmaßnahme.
(3) Zur Datenerfassung darf nur eine von der KBV zertifizierte Software Verwendung finden.
(4)1 Die elektronischen Dokumentationen werden als Datensätze an die jeweils zuständige KV übermittelt. 2 Sie werden zum Zweck der Evaluation von den Kassenärztlichen Vereinigungen gesammelt und der für die Evaluation bestimmten Stelle zur Verfügung gestellt.
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