(1)1 Nach § 18i Absatz 4 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von betrieblichen Angaben der BA unverzüglich zu melden. 2 Dazu gehört auch die jeweilige Unternehmensnummer. 3 Die Arbeitgeber übermitteln mit dem DSBD alle relevanten Änderungen und anlassbezogen Bestandsdaten aus dem eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe an die BA.
(2)1 Arbeitgeber haben in den Jahren 2024 und (ggf.) in 2025 bis zum 31. 5. des Jahres mit einer Initialmeldung die Kopplungsinformation von Betriebsnummer und UNRS mit dem DSBD zu melden. 2 Die Abrechnungsprogramme lösen die Initialmeldung automatisiert aus. 3 Aus den Initialmeldungen speichert die BA ausschließlich die Unternehmensnummer zur jeweiligen Betriebsnummer.
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.