Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Ziff. 3.2.1.1. VVGeneralauftrag, Zuerkennung einer Vollrente wegen Alters oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
Wird während des Bezugs von Verletztengeld eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt, stellt die Krankenkasse die Zahlung des Verletztengeldes spätestens mit Ablauf des Tages ein, an dem die Rentenmitteilung des Rentenversicherungsträgers bei ihr eingeht. Die Krankenkasse unterrichtet den Unfallversicherungsträger unter Beifügung einer Kopie der Rentenmitteilung von der Einstellung der Verletztengeldzahlung. Eine Kopie dieser Mitteilung übersendet sie dem Rentenversicherungsträger. Der Unfallversicherungsträger teilt der Krankenkasse unverzüglich mit, ob und ggf. bis wann Verletztengeld weitergezahlt werden soll. Einen evtl. Erstattungsanspruch macht der Unfallversicherungsträger gegen den Rentenversicherungsträger selbst geltend.
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