Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Generalauftrag)
Ziff. 6.4. VVGeneralauftrag, Pfändung etc. von Arbeitsentgelt oder Entgeltersatzleistungen
Arbeitsentgelt und Entgeltersatzleistungen gelten auch dann als bezogen und sind anzurechnen, wenn sie oder Teile davon aufgrund einer Pfändung, Verpfändung, Abtretung, Aufrechnung, Verrechnung, Übertragung oder im Rahmen der §§ 48 bis § 50 SGB I nicht an die leistungsberechtigte Person, sondern an Dritte ausgezahlt werden.
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