Die Zahlung des Pflegegeldes ist von einer Antragstellung abhängig, die jedoch nicht an eine spezielle Form gebunden ist (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften vom 13. 2. 2018 [RS 2024/08] § 33 SGB XI Ziff. 1.). Wird der Antrag bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates als des zuständigen Staates eingereicht, leitet diese Stelle unverzüglich den Antrag an den zuständigen Träger weiter. Der Tag, an dem der Antrag bei dieser zunächst eingeht, gilt als Tag des Eingangs bei dem zuständigen Träger. Diesem Zeitpunkt kann insofern Bedeutung zukommen, als das Pflegegeld ab Antragstellung gewährt wird, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen.
Vorherige Seite
Nächste Seite
Weitere Inhalte
Mehr Funktionen für das Fachportal
Ihre Vorteile im Persönlichen Bereich
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.