Ziff. 7.3. RS 2018/01, Umfang des Leistungsanspruchs
(1)
Wie bereits unter Ziff. 1.2. ausgeführt, gliedert sich der Leistungsanspruch nach der VO (EG) 883/04 wie folgt:
a)Sachleistungen werden für Rechnung des zuständigen Trägers, bei dem das Mitgliedschaftsverhältnis besteht, vom Träger des Wohnorts (aushelfender Träger) nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (SGB XI) erbracht, als ob er bei diesem Träger versichert wäre. In Bezug auf den vorübergehenden Aufenthalt ist zu beachten, dass sich die Leistungsdauer nach dem Recht des zuständigen Trägers richtet. Dies dürfte für Leistungen nach dem Ausscheiden aus der (ausländischen) Versicherung von Bedeutung sein.
b)Geldleistungen werden vom zuständigen (ausländischen) Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften erbracht.
(2)
Im Rahmen der Leistungsaushilfe bei Wohnort in Deutschland sind folgende Leistungen zu erbringen:
-Zuschlag auf den Entlastungsbetrag nach § 45b Absatz 1Satz 1 SGB XI aufgrund Besitzstandschutz (§ 141 Absatz 2 SGB XI),
-Besitzstandsschutzbetrag bei vollstationärer Pflege (§ 141 Absatz 3 bis 3c SGB XI).
(3) Da Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu zahlen sind, scheidet die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI sowie die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes nach § 44a SGB XI aus. Die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI stellt ebenfalls eine Geldleistung im Sinne der VO (EG) 883/04 dar und kann als solche nicht im Rahmen der Leistungsaushilfe erbracht werden (vgl. Ziff. 1.2.). Dies gilt auch dann, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Zahlung einer Geldleistung wegen Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen ist.
(4) Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI kommt in Aushilfefällen ebenfalls nicht in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich, dass ein Anspruch auf Geldleistungen nach § 37 SGB XI besteht. Dieser ist aber aus den o. g. Gründen nicht gegeben.
(5) Leistungen für Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB XI und § 44 Absatz 2b SGB XI kommen im Rahmen der Leistungsaushilfe nicht in Betracht.
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