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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 42 SGB XI Ziff. 6. RS 2024/08, Zusammentreffen von Leistungen nach § 42 SGB XI mit Leistungen nach § 39c SGB V

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V besteht, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit mindestens dem Pflegegrad 2 festgestellt ist. Wird rückwirkend bei der versicherten Person das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad mindestens 2 für einen Zeitraum festgestellt, in dem Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V erbracht wurden, endet mit dem Tag, ab dem die Pflegebedürftigkeit vorliegt, der Anspruch auf Leistungen nach § 39c SGB V. Für den zurückliegenden Zeitraum, ab dem die Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, besteht gegenüber der Pflegekasse ein Erstattungsanspruch nach § 102 ff. SGB X. Der Erstattungsanspruch ist durch die Pflegekasse im Rahmen der Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI zu befriedigen.


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