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AO – Abgabenordnung



§ 13 AO, Ständiger Vertreter

1 Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2 Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

  • 1.Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
  • 2.einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

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