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AO – Abgabenordnung



§ 242 AO, Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln

1 Zahlungsmittel, die nach § 241 Absatz 1 Nummer 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft über, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. 2 Die Forderung auf Rückzahlung ist nicht zu verzinsen. 3 Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.


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