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AO – Abgabenordnung

Abgabenordnung (AO)
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AO – Abgabenordnung



§ 375 AO, Nebenfolgen

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

  • 1.Steuerhinterziehung,
  • 2.Bannbruchs nach § 372 Absatz 2, § 373,
  • 3.Steuerhehlerei oder
  • 4.Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Absatz 2 StGB).

(2)1 Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

  • 1.die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
  • 2.die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. 2 § 74a StGB ist anzuwenden.

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