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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 102 FamFG, Versorgungsausgleichssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

  • 1.der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
  • 2.über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
  • 3.ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

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