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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 113 FamFG, Anwendung von Vorschriften der ZPO

(1)1 In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis § 22, § 23 bis § 37, § 40 bis § 45, § 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und § 48 sowie § 76 bis § 96 nicht anzuwenden. 2 Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der ZPO über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Absatz 3 ZPO nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der ZPO über

  • 1.die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
  • 2.die Voraussetzungen einer Klageänderung,
  • 3.die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
  • 4.die Güteverhandlung,
  • 5.die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
  • 6.das Anerkenntnis,
  • 7.die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
  • 8.den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der ZPO tritt an die Stelle der Bezeichnung

  • 1.Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
  • 2.Klage die Bezeichnung Antrag,
  • 3.Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
  • 4.Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
  • 5.Partei die Bezeichnung Beteiligter.

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