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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 376 FamFG, Besondere Zuständigkeitsregelungen, Verordnungsermächtigung

Überschrift geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1) Für Verfahren nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 sowie 16 und 17 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig.

Absatz 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(2)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3 Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nummer 1 bis 4 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Satz 1 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436). Satz 3 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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