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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 424 FamFG, Aussetzung des Vollzugs

(1)1 Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. 2 Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. 3 Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. 4 Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.


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