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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 426 FamFG, Aufhebung

(1)1 Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Absatz 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. 2 Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.

(2)1 Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. 2 Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.


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