§ 12 GewO, Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256).
1 Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.eines Insolvenzverfahrens,
- 2.in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind,
- 3.der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) oder
- 4.in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
nicht anzuwenden in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Antrags auf Anordnung des Restrukturierungs- oder Stabilisierungsinstruments ausgeübt wurde.
2 Dies gilt nicht für eine nach
§ 35 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 InsO freigegebene selbständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.
Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3256). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3328).