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GewO – Gewerbeordnung



§ 56 GewO, Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten

(1) Im Reisegewerbe sind verboten

  • 1.der Vertrieb von
    • a)(weggefallen),
    • b)Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
    • c)(weggefallen),
    • d)Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
    • e)(weggefallen),
    • f)elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
    • g)(weggefallen),
    • h)Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
    • i)Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
  • 2.das Feilbieten und der Ankauf von
    • a)Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 EUR und Waren mit Silberauflagen,
    • b)Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
  • 3.das Feilbieten von
    • a)(weggefallen),
    • b)alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Absatz 1 Nummer 1 2. und 3. Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
  • 4.und 5. (weggefallen)
  • 6.der Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Absatz 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Absatz 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung.

Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem KWG befugt sind.


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