§ 146 GewO, Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer vollziehbaren Anordnung
- a)nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder 2,
- b)nach § 35 Absatz 7a Satz 1, 3 in Verb. mit Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder
- c)nach § 35 Absatz 9 in Verb. mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
zuwiderhandelt, - 1a.einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Absatz 2, auch in Verb. mit Absatz 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
- 2.entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1a und 11a mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR geahndet werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).