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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 115 StPO, Vorführung vor den zuständigen Richter

(1) Wird der Beschuldigte aufgrund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3)1 Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2 Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4)1 Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Absatz 1, 2, § 118 Absatz 1, 2, § 119 Absatz 5, § 119a Absatz 1) zu belehren. 2 § 304 Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.


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