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StPO – Strafprozessordnung



§ 135 StPO, Sofortige Vernehmung

1 Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2 Er darf aufgrund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.


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