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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 203 StPO, Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.


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