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StPO – Strafprozessordnung



§ 362 StPO, Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist zulässig,

  • 1.wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  • 2.wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  • 3.wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;
  • 4.wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird;
  • Nummer 4 geändert durch G vom 21. 12. 2021 (BGBl. I S. 5252).

  • 5.wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 StGB), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 VStGB), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 VStGB) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 VStGB) verurteilt wird 1 .
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 21. 12. 2021 (BGBl. I S. 5252).

1 Nummer 5 ist mit Artikel 103 Absatz 3 GG, auch in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 GG), unvereinbar und nichtig (Entscheidung des BVerfG vom 31. 10. 2023, BGBl. 2023 I Nr. 357).


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