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§ 408a StPO, Strafbefehlsantrag nach Eröffnung des Hauptverfahrens

(1)1 Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Absatz 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. 2 In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. 3 § 407 Absatz 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.

(2)1 Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Absatz 3 Satz 1 vorliegen. 2 Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluss ab und setzt das Hauptverfahren fort.


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