§ 459g StPO, Vollstreckung von Nebenfolgen
(1)1 Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. 2 Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des JBeitrG.
(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, § 459a sowie § 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.
(3)1 Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis § 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis § 110, § 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. 2 § 457 Absatz 1 bleibt unberührt. 3 Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(4)1 Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis § 73c StGB an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. 2 Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).
(5)1 In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre. 2 Die Vollstreckung wird auf Anordnung des Gerichts wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. 3 Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. 4 Die Anordnung nach Satz 1 steht Ermittlungen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Vollstreckung vorliegen, nicht entgegen.
Satz 1 neugefasst, Satz 2 geändert und Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).